Schlichtung

Schlichtungsausschuss

Wichtig: Der Schlichtungsausschuss kann nur tätig werden, wenn durch die Vorinstanz eine Entscheidung gefällt wurde und hiergegen Beschwerde geführt wird.

III. Einrichtung des Verbandes

§ 14 Schlichtungsausschuss

(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Verbandsmitglieder gemäß der jeweiligen Vereinssatzung. Er verfährt nach der Schlichtungsordnung.

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, Stellvertreter, Protokollführer und zwei Beisitzern. Sie müssen Organisationsmitglieder sein.

(3) Der Vorsitzende des Stadtverbandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ruft die konstituierende Sitzung ein. Unter seiner Leitung wählt der Ausschuss den Vorsitzenden, Stellvertreter und Protokollführer. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder (oder deren Stellvertreter erforderlich. Der ein- und ausgehende Schriftwechsel ist über den Verband zu leiten.

(4) Der Schlichtungsausschuss entscheidet organisationsintern endgültig. Vor seiner Entscheidung ist Klageerhebung nicht zulässig.

Schlichtungsordnung

Der Verband unterhält als ständige Einrichtung einen Schlichtungsausschuss. (§ 14 der Satzung)

Dieser erledigt selbstständig die Schlichtungsfälle, die gemäß der Satzung der Mitgliedervereine anfallen.

1. Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses

Der Schlichtungsausschuss besteht aus mindestens 5 Mitgliedern: Dem Vorsitzenden, Stellvertreter, Protokollführer sowie den Beisitzern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder (oder deren Stellvertreter) erforderlich.

2. Aufgaben des Schlichtungsausschusses

In Erledigung der Schlichtungsfälle sollte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine gütliche Regelung angestrebt werden.

Etwaige Form- und Verfahrensfehler auf Vereinsebene können durch entsprechende Handlungen des Schlichtungsauschusses nachgeholt und geheilt werden.

Die Entscheidung hat die geltende Vereinssatzung und die kleingartenrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

3. Verfahrensweise

Der Beschwerdeführer erhält die schriftliche Mitteilung, dass seine Beschwerde eingegangen ist.Sachlich beschieden werden müssen nur Beschwerden, die frist- und formgerecht gem. den Satzungen der Vereine eingereicht worden sind.

Verspätet eingegangene Beschwerden sind zurückzuweisen, falls kein Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen wird.

Der Schlichtungsausschuss kann das weitere Verfahren von der Zahlung eines angemessenen Auslagenvorschuss abhängig machen.

Der Beschwerdegegner erhält Gelegenheit, innerhalb von 14 Tagen zu der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen.

Nach Eingang der Stellungnahme setzt der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses einen Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Die Ladung muss spätestens sieben Tage vorher zugestellt sein.

Beweisunterlagen sind, soweit sie für erforderlich gehalten werden, von den Parteien anzufordern.

In der mündlichen Verhandlung ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig, formal richtig eingelegt und sachlich begründet ist.

Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände brauchen in der verbandsinternen Schlichtungsverhandlung nicht zugelassen werden.

Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, in dem auch der Vergleich oder die Entscheidung festzuhalten ist.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.

4. Entscheidungen

In der Verhandlung getroffene Entscheidungen können lauten:

a) Der Beschluss der Vorinstanz wird bestätigt.

b) Der Beschluss der Vorinstanz wird abgeändert, es ergeht nachfolgende Entscheidung:.....

c) Die Sache wird an die Vorinstanz zurückverwiesen zwecks weiterer Aufklärung des Sachverhaltes und erneuter Entscheidung in der Vorinstanz.

Über die Bestätigung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz entscheidet der Schlichtungsausschuss selbst.

Der Ausschuss kann im Übrigen alle Sanktionen beschließen, die die jeweilige Vereinssatzung vorsieht. Er darf jedoch Entscheidungen der Vorinstant nicht zu Lasten des Beschwerdeführers verschlimmern.

Seine Entscheidung ist endgültig und den Parteien in Form eines Bescheides mit Begründung schriftlich bekannt zu geben.

5. Verfahrenskosten

Als Voraussetzung für die Durchführung der Schlichtung hat der Beschwerdeführer bei Anrufung der Schlichtungskommission einen Betrag in Höhe von zur Zeit 150,- € als Auslagenvorschuss auf dem Konto des Stadtverbandes zu hinterlegen.

Der Schlichtungsausschuss entscheidet darüber, wer die Kosten des gesamten Verfahrens zu welchen Anteilen zu tragen hat.

Er setzt die entstandenen Kosten fest und entscheidet über die Zahlungsfrist.

6. Sonstiges

a) Der gesamte Schriftverkehr der Schlichtungskommission erfolgt über die Geschäftsstelle des Stadtverbandes, die auch alles Weitere veranlasst.

b) Eine Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich.

Mitglieder des Schlichtungsausschusses

  • Rainer Tiemann als amtierender Vorsitzender des Stadtverbandes
  • Petra Sänger-Heinze als amtierende Schriftführerin des Stadtverbandes
  • Anja Eisenhardt
  • Hans-Gerd Pidun